RS Vwgh 1998/5/26 98/04/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/28 95/04/0001 1

Stammrechtssatz

Eine persönliche Gefährdung oder Belästigung (etwa) durch "Lärm, Geruch oder Gas" kommt in Ansehung einer juristischen Person schon begrifflich nicht in Betracht (Hinweis vgl E 24.4.1990, 89/04/0178). Demnach schließt diese Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung iSd § 75 Abs 2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 und damit die Erlangung einer (hierauf gegründeten) Parteistellung (nach § 356 Abs 3 GewO 1994) aus (Hinweis E 23.5.1989, 87/04/0007). Dies gilt in gleicher Weise für Personengesellschaften des Handelsrechts (Hinweis Stolzlechner/Wendl/Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2, Randziffer 209, Punkt 3.1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040044.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten