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19/05 MenschenrechteNorm
GewO 1994 §360;Rechtssatz
Der Umstand, daß es die Behörde trotz Kenntnis einer vom Genehmigungskonsens abweichenden Ausführung der Betriebsanlage unterläßt, ein Verfahren nach § 360 GewO 1994 einzuleiten oder gegen den Inhaber der Betriebsanlage mit Verwaltungsstrafverfahren vorzugehen, vermag auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK nicht zu einem Wegfall einer sonst gegebenen Genehmigungspflicht führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040023.X04Im RIS seit
18.02.2002