RS Vwgh 1998/5/26 97/04/0251

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1;
GewO 1994 §348;
GewO 1994 §366;

Rechtssatz

Ungeachtet der Verpflichtung zur Unterbrechung des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens und Einleitung eines Verfahrens nach § 348 GewO 1994 wird die zur Durchführung des zugrunde liegenden Verfahrens zuständige Behörde auch dann nicht zur Bescheiderlassung unzuständig, wenn sie - sei es auch auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht - bei ihrer Beurteilung zur Annahme gelangte, daß keine Zweifel iSd § 348 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 bestehen (Hinweis E 25.6.1991, 91/04/0093 zu dem vergleichbaren Verfahren nach § 358 Abs 1 GewO 1973).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040251.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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