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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Ungeachtet der Verpflichtung zur Unterbrechung des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens und Einleitung eines Verfahrens nach § 348 GewO 1994 wird die zur Durchführung des zugrunde liegenden Verfahrens zuständige Behörde auch dann nicht zur Bescheiderlassung unzuständig, wenn sie - sei es auch auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht - bei ihrer Beurteilung zur Annahme gelangte, daß keine Zweifel iSd § 348 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 bestehen (Hinweis E 25.6.1991, 91/04/0093 zu dem vergleichbaren Verfahren nach § 358 Abs 1 GewO 1973).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040251.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011