RS Vwgh 1998/5/26 97/14/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs5;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Arbeitnehmer im Auskunftsdienst und Fernmeldevermittlungsdienst der Post ständig mit Auskunftstätigkeiten und Vermittlungstätigkeiten beschäftigt und dadurch voll ausgelastet sind, bedeutet nicht, daß sie einem außerordentlichen Zeitdruck ausgesetzt sind. Sie können sich jeweils nur mit einem Kunden befassen und erst nach Beendigung des Gespräches mit einem Kunden das Gespräch mit dem nächsten beginnen. Insofern unterliegen sie keinesfalls einem größeren Zeitdruck und Streß als ein in einer Auskunftsstelle Beschäftigter zu Stoßzeiten. Selbst wenn es zutrifft, daß es in anderen Auskunftsstellen üblicherweise immer wieder zu Zeiten mit niedriger Frequenz ankommender Anrufe kommt, dies hingegen im Auskunftsdienst und Fernmeldevermittlungsdienst nicht geschieht, kann die dadurch allenfalls bewirkte höhere Arbeitsbelastung des einzelnen Arbeitnehmers noch nicht die Außerordentlichkeit einer allfälligen Erschwernis begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140049.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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