RS Vwgh 1998/5/26 97/14/0067

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs2 idF 1993/818;
EStG 1988 §33 Abs10 idF 1993/818;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/13/0045 E 27. Mai 1998 98/14/0040 E 26. Juni 1998

Rechtssatz

§ 3 Abs 2 EStG 1988 erwähnt im Zusammenhang mit der Ermittlung des Steuersatzes in Klammer ausdrücklich § 33 Abs 10 EStG 1988, woraus sich zweifelsfrei ergibt, daß § 33 Abs 10 EStG 1988 auch bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes im Falle des besonderen Progressionsvorbehaltes nach § 3 Abs 2 EStG 1988 anzuwenden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140067.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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