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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z7;Rechtssatz
Eine Auflage entspricht nur dann dem § 7b Abs 2 AWG 1990, wenn die Frage, ob ohne diese Auflage die Erfüllung der Systemaufgaben gesichert ist, zu verneinen ist. Der bloße Umstand allein, daß durch diese Auflage der Behörde die Kontrolle der Einhaltung abfallwirtschaftsrechtlicher Vorschriften erleichtert wird, reicht nicht aus.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070209.X05Im RIS seit
11.07.2001