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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §358;Rechtssatz
Im Rahmen eines Verfahrens gem § 358 GewO 1994 hat sich die Behörde auf die Prüfung der Genehmigungspflicht der den Gegenstand des Feststellungsantrages bildenden Betriebsanlage bzw der diesen Gegenstand bildenden Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage ohne Rücksicht auf eine abweichende tatsächliche Ausführung zu beschränken. Dabei hat die Behörde, wenn es sich um die Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage handelt, vom Genehmigungsumfang der bereits genehmigten Betriebsanlage (unabhängig von einer allenfalls abweichenden Ausführung) auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040023.X03Im RIS seit
18.02.2002