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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
B-VG Art12;Rechtssatz
Ein Gesetz ist im Zweifel so auszulegen, daß sein Inhalt verfassungskonform bleibt. Für das Ausführungsgesetz eines Landesgesetzgebers führt diese Auslegungsregel zur Erforderlichkeit, das Ausführungsgesetz, soweit sein Wortlaut es gestattet, so auszulegen, daß es mit dem Grundsatzgesetz des Bundes in Übereinstimmung bleibt.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070233.X03Im RIS seit
11.07.2001