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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/13/0283Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/22 93/15/0194 3Stammrechtssatz
Zur Annahme eines Verkürzungsvorsatzes reicht die Tatsache, daß Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren, nicht aus. Es bedarf vielmehr der Feststellung, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130282.X06Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013