RS Vwgh 1998/5/27 93/13/0052

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Index

23/01 Konkursordnung
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
EO §127;
KO §103;
KO §156;
KO §50;

Rechtssatz

Anders als beim Zustandekommen eines Zwangsausgleiches erlöschen Konkursforderungen keineswegs zur Gänze dadurch, daß sie quotenmäßig befriedigt werden. Vielmehr bleiben sie in jenem Maße aufrecht, in dem sie nicht beglichen werden. Dies gilt auch für Abgabenschuldigkeiten. Soweit der AbgPfl die Anmeldung der Abgabenforderung im Konkursverfahren ins Spiel bringt und er die Auffassung vertritt, daß der dadurch geschaffene Exekutionstitel als "entschiedene Rechtssache" einer Abgabenvorschreibung entgegenstehe, so übersieht er, daß es sich bei der Forderungsanmeldung um eine Maßnahme der Abgabeneinhebung handelt, während die Erlassung des streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheides eine solche der Abgabenfestsetzung darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130052.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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