RS Vfgh 1997/10/3 G370/96

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Veröffentlicht am 03.10.1997
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/07 Grenzüberwachung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
GrenzkontrollG §6
LuftFG §59
LuftFG §76
LuftFG §78

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags der Betreiberin eines Flughafens auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend die Verpflichtung von Betreibern von Flughäfen und Häfen zur Schaffung von Einrichtungen für die Grenzkontrolle wegen zu weit gefaßten Aufhebungsbegehrens bzw mangels aktueller Betroffenheit; Verwaltungsrechtsweg zwar nicht zumutbar jedoch tatsächlich bereits beschritten

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags der Betreiberin eines Flughafens auf Aufhebung des §6 Abs2 und Abs3 GrenzkontrollG.

Die beantragte Aufhebung des gesamten Abs2 des §6 GrenzkontrollG beträfe auch die Betreibern von Häfen auferlegte Verpflichtung, durch entsprechende bauliche Einrichtungen oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Grenzkontrolle nach den Bestimmungen des GrenzkontrollG durchgeführt werden kann. Dieser Teil des §6 Abs2 GrenzkontrollG greift in die Rechtssphäre der Antragstellerin offenkundig nicht ein; er bildet auch keine untrennbare Einheit mit den die Betreiber von Flughäfen betreffenden Anordnungen.

Gleiches gilt auch für die beantragte Aufhebung des Abs3 des §6 GrenzkontrollG.

Zurückweisung des Individualantrags der Betreiberin eines Flughafens auf Aufhebung des §6 Abs2 und Abs3 GrenzkontrollG mangels aktueller Betroffenheit der Antragstellerin; zwar keine Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges durch Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß §78 LuftFG, jedoch Rechtsweg bereits beschritten.

Es ist ebensowenig zweifelhaft, daß Grenzübergangsstellen im Sinne des §6 GrenzkontrollG Bodeneinrichtungen gemäß §59 LuftFG sind, wie auch, daß die Luftfahrtbehörde im Fall der Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen gemäß §78 LuftFG ua auch den §6 GrenzkontrollG im Hinblick auf das Gesamtsystem der Rechtsordnung anzuwenden hat, obwohl das in der Vollziehungsklausel des §21 GrenzkontrollG nicht vorgesehen ist. Auf Anfrage des Verfassungsgerichtshofes hat die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme auch mitgeteilt, sie habe ein auf §78 LuftFG gestütztes Ansuchen zur Genehmigung der auf Grund des §6 GrenzkontrollG erforderlichen baulichen Maßnahmen eingebracht, welches positiv erledigt worden sei, und auch die Baumaßnahmen selbst seien vollendet worden.

Es ist auch nicht ersichtlich und wurde von der Antragstellerin auch nicht behauptet, daß gegenwärtig eine Adaptierung der soeben fertiggestellten Umbauten erforderlich wäre, sodaß es jedenfalls derzeit an der Aktualität des behaupteten Rechtseingriffs fehlen würde.

Im übrigen hätte die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde die Ausübung des Betriebes eines Zivilflugplatzes gemäß §76 LuftFG ua zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben wäre. Im Rahmen dieses Verfahrens könnten allfällige Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der sich aus §6 GrenzkontrollG ergebenden gesetzlichen Verpflichtung bzw deren Nichterfüllung sowohl im Hinblick auf bauliche Einrichtungen als auch auf erforderliche organisatorische Maßnahmen von der Behörde aufgegriffen werden.

Entscheidungstexte

  • G 370/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.1997 G 370/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Grenzkontrolle, Luftfahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G370.1996

Dokumentnummer

JFR_10028997_96G00370_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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