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20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/13/0283Rechtssatz
Die Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1972 (und die daran anknüpfende Gewerbesteuerpflicht nach § 1 Abs 1 GewStG 1953) ist nicht davon abhängig, ob allenfalls erstellte Leistungen dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Entscheidend ist allein, ob die Einkünfte dem Tätigkeitenkatalog oder Berufekatalog des § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) zugeordnet werden können. Dafür ist die Entwicklung und Verwertung von Computerprogrammen noch nicht ausreichend (Hinweis E 24.4.1996, 92/13/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130282.X05Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013