RS Vwgh 1998/5/27 95/13/0282

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23;
GewStG §1 Abs1;
UrhG §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/13/0283

Rechtssatz

Die Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1972 (und die daran anknüpfende Gewerbesteuerpflicht nach § 1 Abs 1 GewStG 1953) ist nicht davon abhängig, ob allenfalls erstellte Leistungen dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Entscheidend ist allein, ob die Einkünfte dem Tätigkeitenkatalog oder Berufekatalog des § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) zugeordnet werden können. Dafür ist die Entwicklung und Verwertung von Computerprogrammen noch nicht ausreichend (Hinweis E 24.4.1996, 92/13/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130282.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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