RS Vwgh 1998/5/27 95/13/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1998
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
EStG 1988 §23;
HGB §178;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/07/10 94/15/0114 4

Stammrechtssatz

Das Zustandekommen einer atypischen stillen Gesellschaft zwischen der GmbH und deren beherrschendem Gesellschafter ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Einlage objektiv nur den wirtschaftlichen Erfolg hat, Eigenkapital der GmbH zu ersetzen und somit an die Stelle einer wirtschaftlich gebotenen Kapitalzufuhr tritt (Hinweis E 18.10.1989, 88/13/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130171.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten