RS Vwgh 1998/5/27 93/13/0052

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §93 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4 impl;
EStG 1988 §4 Abs4;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1 impl;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/16 89/14/0281 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheid ist nicht schon deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil er herangezogene Gesetzesstellen nicht nennt. Geht aus dem Bescheid zweifelsfrei hervor, daß die Anerkennung eines ausgewiesenen Betrages als Betriebsausgabe sowie die damit im Zusammenhang stehende Vorsteuer strittig sind, kann eine ausdrückliche Nennung der den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohnedies bekannten Gesetzesbestimmungen unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130052.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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