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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §93 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/16 89/14/0281 1Stammrechtssatz
Ein Bescheid ist nicht schon deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil er herangezogene Gesetzesstellen nicht nennt. Geht aus dem Bescheid zweifelsfrei hervor, daß die Anerkennung eines ausgewiesenen Betrages als Betriebsausgabe sowie die damit im Zusammenhang stehende Vorsteuer strittig sind, kann eine ausdrückliche Nennung der den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohnedies bekannten Gesetzesbestimmungen unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130052.X02Im RIS seit
20.11.2000