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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Verfassungswidrigkeit der Anzeigenabgabe für bestimmte entgeltliche Rundfunksendungen; Mißachtung des freien Beschlußrechts der Gemeinden durch Bestimmung der Abgabe als geteilte Abgabe zwischen Bund und Land; Rundfunkwerbung als öffentliche "Ankündigung" im finanzausgleichsrechtlichen SinnRechtssatz
§2a des Nö AnzeigenabgabeG, LGBl 3705-2, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Anwendung des §2a Nö AnzeigenabgabeG stehen angesichts der Judikatur des EuGH (19.03.91, Rs C-109/90, Giant, Slg 1991 I-1385; 31.03.92, Rs C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg 1992 I-2217; 07.05.92, Rs C-347/90, Bozzi, Slg 1992 I-2947; vgl RdW 1996, S 392) gemeinschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegen.
Kein Abgehen von VfSlg 14269/1995 und E v 21.06.96, G116-118/96.
Der Ertrag der nach §2a leg cit erhobenen Abgabe fällt zwar zum weitaus überwiegenden Teil den Gemeinden zu (§13 Nö AnzeigenabgabeG) und ist nicht etwa wie gemäß den (mit den erwähnten Erkenntnissen als verfassungswidrig befundenen) Bestimmungen des Vlbg AnzeigenabgabeG je zur Hälfte zwischen den Gemeinden und dem Land geteilt. Abgesehen davon, daß aber auch ein wie in §13 Nö AnzeigenabgabeG vorgesehener geringer Anteil des Landes, nämlich von 10 Prozent, unter finanzverfassungsrechtlichem Aspekt zum Ergebnis führt, daß eine zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe vorliegt, wird eine Mißachtung des freien Beschlußrechtes der Gemeinden nicht erst dadurch bewirkt, daß eine schon erhobene Abgabe auf die zuerst erwähnte Weise geteilt wird.
Die vom Rundfunk verbreiteten Darbietungen sind insgesamt als öffentlich zu werten, sodaß die von ihm verbreitete Werbung auch unter diesem Aspekt als "Ankündigung" im finanzausgleichsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist.
(Anlaßfälle: E v 10.10.97, B1439/96 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Quasi-Anlaßfälle: E v 06.10.97, B439/97 ua, E v 16.10.97, B1970/97).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anzeigenabgaben, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, EU-Recht, Rundfunk, Werbung, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G322.1997Dokumentnummer
JFR_10028996_97G00322_01