RS Vfgh 1997/10/4 G322/97, G323/97

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Veröffentlicht am 04.10.1997
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Index

L3 Finanzrecht
L3705 Anzeigenabgabe

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
FAG 1993 §14 Abs1 Z13
FAG 1993 §14 Abs2
FAG 1993 §15 Abs3 Z4
Nö AnzeigenabgabeG §2a

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Anzeigenabgabe für bestimmte entgeltliche Rundfunksendungen; Mißachtung des freien Beschlußrechts der Gemeinden durch Bestimmung der Abgabe als geteilte Abgabe zwischen Bund und Land; Rundfunkwerbung als öffentliche "Ankündigung" im finanzausgleichsrechtlichen Sinn

Rechtssatz

§2a des Nö AnzeigenabgabeG, LGBl 3705-2, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Anwendung des §2a Nö AnzeigenabgabeG stehen angesichts der Judikatur des EuGH (19.03.91, Rs C-109/90, Giant, Slg 1991 I-1385; 31.03.92, Rs C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg 1992 I-2217; 07.05.92, Rs C-347/90, Bozzi, Slg 1992 I-2947; vgl RdW 1996, S 392) gemeinschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegen.

Kein Abgehen von VfSlg 14269/1995 und E v 21.06.96, G116-118/96.

Der Ertrag der nach §2a leg cit erhobenen Abgabe fällt zwar zum weitaus überwiegenden Teil den Gemeinden zu (§13 Nö AnzeigenabgabeG) und ist nicht etwa wie gemäß den (mit den erwähnten Erkenntnissen als verfassungswidrig befundenen) Bestimmungen des Vlbg AnzeigenabgabeG je zur Hälfte zwischen den Gemeinden und dem Land geteilt. Abgesehen davon, daß aber auch ein wie in §13 Nö AnzeigenabgabeG vorgesehener geringer Anteil des Landes, nämlich von 10 Prozent, unter finanzverfassungsrechtlichem Aspekt zum Ergebnis führt, daß eine zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe vorliegt, wird eine Mißachtung des freien Beschlußrechtes der Gemeinden nicht erst dadurch bewirkt, daß eine schon erhobene Abgabe auf die zuerst erwähnte Weise geteilt wird.

Die vom Rundfunk verbreiteten Darbietungen sind insgesamt als öffentlich zu werten, sodaß die von ihm verbreitete Werbung auch unter diesem Aspekt als "Ankündigung" im finanzausgleichsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist.

(Anlaßfälle: E v 10.10.97, B1439/96 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Quasi-Anlaßfälle: E v 06.10.97, B439/97 ua, E v 16.10.97, B1970/97).

Entscheidungstexte

  • G 322,323/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.10.1997 G 322,323/97

Schlagworte

Anzeigenabgaben, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, EU-Recht, Rundfunk, Werbung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G322.1997

Dokumentnummer

JFR_10028996_97G00322_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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