RS Vwgh 1998/5/27 97/13/0031

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z3 impl;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
KStG 1966 §16 Z2;
KStG 1988 §12 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0054 E 21. Oktober 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Unter den Begriff der "Bewirtung" fällt nicht nur das Verabreichen bzw Zurverfügungstellen von Speisen und Getränken, sondern auch die Kosten für die Unterkunftsgewährung an Geschäftsfreunde. Eine Wohnung ist auch dann nicht als zum notwendigen Betriebsvermögen zugehörig anzusehen, wenn sie bloß zeitweise Geschäftsfreunden als Unterkunft zur Verfügung gestellt wird (Hinweis E 12.5.1967, 1527/65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130031.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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