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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/10/22 95/13/0161 5Stammrechtssatz
Ein Beispiel für nach § 34 Abs 7 EStG 1988 weiterhin abzugsfähige Aufwendungen sind Krankheitskosten, da in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorlägen (Hinweis E 22.2.1994, 93/14/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994150028.X03Im RIS seit
20.11.2000