Index
50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
FamLAG 1967 §41 Abs3;Rechtssatz
Der Dienstgeberbeitrag ist gem § 41 Abs 3 FamLAG von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wird gem § 57 Abs 7 HKG von den Arbeitslöhnen bemessen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage des § 41 FamLAG heranzuziehen ist. Der VwGH vertritt auch hinsichtlich dieser Abgaben die Auffassung, daß sie der Arbeitgeber nicht von Zahlungen Dritter zu leisten hat (vgl § 43 Abs 2 FamLAG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150215.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015