RS Vwgh 1998/5/28 96/15/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1998
beobachten
merken

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §41 Abs3;
FamLAG 1967 §43 Abs2;
HKG 1946 §57 Abs7;

Rechtssatz

Der Dienstgeberbeitrag ist gem § 41 Abs 3 FamLAG von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wird gem § 57 Abs 7 HKG von den Arbeitslöhnen bemessen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage des § 41 FamLAG heranzuziehen ist. Der VwGH vertritt auch hinsichtlich dieser Abgaben die Auffassung, daß sie der Arbeitgeber nicht von Zahlungen Dritter zu leisten hat (vgl § 43 Abs 2 FamLAG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150215.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten