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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/15/0223 E 28. Mai 1998Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/17/0151 E 24. Oktober 1986 RS 5Stammrechtssatz
Aus der Begründung eines Bescheides muß unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen was die Behörde veranlaßt hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150220.X05Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011