RS Vwgh 1998/5/28 96/15/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/15/0223 E 28. Mai 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0151 E 24. Oktober 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Aus der Begründung eines Bescheides muß unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen was die Behörde veranlaßt hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150220.X05

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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