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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §98 Z3;Rechtssatz
Erst anhand des konkret festgestellten Ablaufes der vom AbgPfl organisierten Modeschauen kann abschließend beurteilt werden, ob diese Unterhaltungsdarbietungen im Sinne von § 98 und § 99 EStG 1988 darstellen und die vom AbgPfl beauftragten Personen als Mitwirkende an solchen Unterhaltungsdarbietungen anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150122.X03Im RIS seit
19.02.2002