RS Vwgh 1998/5/28 96/15/0122

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Veröffentlicht am 28.05.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §98 Z3;
EStG 1988 §99 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Erst anhand des konkret festgestellten Ablaufes der vom AbgPfl organisierten Modeschauen kann abschließend beurteilt werden, ob diese Unterhaltungsdarbietungen im Sinne von § 98 und § 99 EStG 1988 darstellen und die vom AbgPfl beauftragten Personen als Mitwirkende an solchen Unterhaltungsdarbietungen anzusehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150122.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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