RS Vwgh 1998/5/28 98/16/0045

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Veröffentlicht am 28.05.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §208 Abs2;
ErbStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/16 95/16/0156 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH heißt ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Nach dieser Bestimmung wird der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Meldungen, Erklärungen usw durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind, das heißt, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang davon Kenntnis erlangt hat, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich ist (Hinweis E 7.10.1993, 93/16/0026, 0027). Für die Festsetzungsverjährungsfrist kommt es demnach auf den Zeitpunkt an, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang vollständig Kenntnis erlangt hat (Hinweis E 27.10.1983, 82/16/0158, 0159). Wird ein Erwerbsvorgang zwar angezeigt, das tatsächlich Erworbene aber nur unvollständig angegeben, so ist der Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt (Hinweis E 25.2.1993, 92/16/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160045.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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