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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/03/27 95/15/0195 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 67 EStG 1988 befindet sich im fünften Teil "Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)" des EStG 1988. Schon daraus, vor allem aber aus der eindeutigen Formulierung ("Arbeitslohn", "Arbeitgeber", "Arbeitnehmer", "Lohnzahlungszeiteraum", "Lohnsteuer", "Dienstverhältnis", "Lohnsteuertarif") des § 67 EStG 1988 ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß diese Bestimmung nur für die Bemessung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Anwendung findet (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 67 Tz 3). Der Bestimmung kommt innerhalb der Einkünfte des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 die Funktion eines Ausgleiches für Vorteile bei der Besteuerung der Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten zu (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 Tz 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998150021.X01Im RIS seit
20.11.2000