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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;Rechtssatz
Offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen erfüllen den Steuertatbestand des § 27 Abs 1 Z 1 EStG 1972 nur im Hinblick auf den Gesellschafter. Werden Gewinnausschüttungen aufgrund einer Entscheidung des Gesellschafters einem Dritten ausgezahlt, erfolgt die einkommensteuerliche Zurechnung an den Gesellschafter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150114.X01Im RIS seit
20.11.2000