RS Vwgh 1998/5/28 96/15/0114

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Veröffentlicht am 28.05.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen erfüllen den Steuertatbestand des § 27 Abs 1 Z 1 EStG 1972 nur im Hinblick auf den Gesellschafter. Werden Gewinnausschüttungen aufgrund einer Entscheidung des Gesellschafters einem Dritten ausgezahlt, erfolgt die einkommensteuerliche Zurechnung an den Gesellschafter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150114.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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