RS Vwgh 1998/5/28 94/18/0222

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Veröffentlicht am 28.05.1998
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/18/0223 E 28. Mai 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/02 95/21/1014 2 (hier: Die Anführung "Überprüfung des Aufenthaltes" der Partei als Gegenstand der Amtshandlung reicht nicht aus).

Stammrechtssatz

Wenn die Behörde es entgegen § 19 Abs 1 AVG und § 19 Abs 2 AVG unterläßt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, im Hinblick auf die Klärung welcher nach offener Fragen das persönliche Erscheinen des Fremden erforderlich sei, und im Zusammenhang damit etwa auch nicht ausführt, welche Behelfe und Beweismittel von diesem mitzubringen seien, belastet sie ihren Bescheid betreffend Ladung des Fremden in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Bescheid auf die Vorschrift des § 27 Abs 2 FrG 1993 gestützt worden wäre, weil diese Bestimmung die Behörde bei Erlassung eines Ladungsbescheides von den Erfordernissen des § 19 Abs 2 AVG nicht enbindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994180222.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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