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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Ist der Kaufvertrag zustandegekommen und der Kaufgegenstand geliefert, kann eine Minderung des umsatzsteuerlichen Entgelts iSd § 16 Abs 1 UStG 1972 angenommen werden, wenn durch eine Willensäußerung beider Vertragsparteien des Kaufgeschäfts eine Vereinbarung über die Absenkung des Kaufpreises zustandekommt. Ein bloßes Anerbieten des Verkäufers reicht hiezu nicht aus. Ist zusätzlich auch der Kaufpreis in voller Höhe bereits entrichtet, hat eine Entgeltsminderung im umsatzsteuerlichen Sinn zur Voraussetzung, daß das genannte Angebot des Verkäufers durch die Einlösung der Gutschrift in Anspruch genommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150229.X04Im RIS seit
19.02.2002