RS Vfgh 1997/10/4 G387/96, G16/97

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Veröffentlicht am 04.10.1997
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0030 Bezüge, Bürgermeisterentschädigung

Norm

B-VG Art118 Abs4
B-VG Art118 Abs7
B-VG Art132
B-VG Art119a Abs7
Sbg Gemeindeorgane-BezügeG §3 Abs4
AVG §73 Abs2

Leitsatz

Widerspruch der Regelung betreffend das Recht des Bürgermeisters zur Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde an die Landesregierung bei nur teilweiser oder keiner Auszahlung der Bürgermeisterentschädigung zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde; keine Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde; keine Übertragung von Gemeindeagenden auf eine staatliche Behörde

Rechtssatz

Der fünfte Satz des §3 Abs4 Sbg Gemeindeorgane-BezügeG, LGBl 39/1976 idF LGBl 98/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Angelegenheiten der Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane sind zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

Einerseits spricht der wesensgemäß enge Zusammenhang zwischen der Bestellung der Gemeindeorgane (Art118 Abs3 Z1 B-VG) und der Entscheidung über einen Ersatz des Verdienstentganges an ein Gemeindeorgan dafür, letztere Angelegenheit unter die Generalklausel des Art118 Abs2 B-VG zu subsumieren. Andererseits spielt es für die Zuordnung einer Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde keine Rolle, ob der Vollzug einer Angelegenheit die Gemeinde selbst finanziell belastet.

Keine Übertragung von Gemeindeagenden auf eine staatliche Behörde iSd Art118 Abs7 B-VG.

Keine Ersatzvornahme iSd Art119a Abs7 B-VG; keine Säumnis iSd §73 Abs2 AVG und Art132 B-VG.

Eine Verletzung des Art118 Abs4 B-VG kann nicht nur darin liegen, der Gemeinde in einer Angelegenheit jegliches Entscheidungsrecht zu nehmen, sondern auch darin, - abweichend von dem in Art119a B-VG vorgezeichneten Modell der Aufsicht - in der Weise einen Rechtszug an eine Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung einzurichten, daß die Sachentscheidung der Gemeinde durch eine solche dieser Behörden ersetzt werden kann.

(Anlaßfälle: E v 10.10.97, B1435/96, B2799/96 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 387/96,G 16/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.10.1997 G 387/96,G 16/97

Schlagworte

Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Bezüge für Mandatare, Bürgermeister, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Selbstverwaltungsrecht, Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G387.1996

Dokumentnummer

JFR_10028996_96G00387_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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