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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24;Rechtssatz
Zahlungen, die ein Steuerberater iZm der Beendigung des Auftragsverhältnisses gegenüber einem seiner Klienten von diesem erhält, können nicht mit einem Aufgabegewinn gleichgesetzt werden, zumal ein solcher durch die Aufdeckung der stillen Reserven des Betriebsvermögens ensteht. Soweit der AbgPfl darauf verweist, es wäre der Klientenstock (hinsichtlich eines Klienten) entnommen worden, genügt es darauf hinzuweisen, daß mit dem Abgabenbescheid nicht durch eine Entnahme aufgedeckte stille Reserven besteuert worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998150021.X02Im RIS seit
20.11.2000