RS Vwgh 1998/5/28 95/16/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §5 Abs1;
UStG 1972 §5 Abs2;

Rechtssatz

Im Kaufpreis enthaltene ausländische Zölle und sonstige Abgaben gehören zum Entgelt, sofern sie nicht rückerstattet wurden oder werden. Wurden ausländische Zölle oder sonstige Abgaben im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung bereits rückerstattet und kann der Käufer dies nachweisen, so sind sie bei der Ermittlung des Entgelts in Abzug zu bringen. Wird die Rückerstattung später gewährt, so können die ausländischen Zölle oder sonstigen Abgaben bei der Ermittlung des Entgelts dann abgezogen werden, wenn der Käufer die nachträgliche Rückerstattung durch Vorlage entsprechender Unterlagen, wie eines vom ausländischen Zollamt bestätigten Ausfuhrnachweises, glaubhaft macht. Grundsätzliche Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, daß eine vom Käufer geltend gemachte Rückerstattung ausländischer Zölle oder sonstiger Abgaben ihm tatsächlich zugute kommt (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuer-Kommentar, Lieferung April 1998, Rz 79a zu § 5 UStG 1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995160280.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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