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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §5 Abs1;Rechtssatz
Im Kaufpreis enthaltene ausländische Zölle und sonstige Abgaben gehören zum Entgelt, sofern sie nicht rückerstattet wurden oder werden. Wurden ausländische Zölle oder sonstige Abgaben im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung bereits rückerstattet und kann der Käufer dies nachweisen, so sind sie bei der Ermittlung des Entgelts in Abzug zu bringen. Wird die Rückerstattung später gewährt, so können die ausländischen Zölle oder sonstigen Abgaben bei der Ermittlung des Entgelts dann abgezogen werden, wenn der Käufer die nachträgliche Rückerstattung durch Vorlage entsprechender Unterlagen, wie eines vom ausländischen Zollamt bestätigten Ausfuhrnachweises, glaubhaft macht. Grundsätzliche Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, daß eine vom Käufer geltend gemachte Rückerstattung ausländischer Zölle oder sonstiger Abgaben ihm tatsächlich zugute kommt (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuer-Kommentar, Lieferung April 1998, Rz 79a zu § 5 UStG 1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995160280.X01Im RIS seit
20.11.2000