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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer gesondert erhobenen Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid als unzulässig; Einheit des Berichtigungsbescheides mit dem ebenfalls bekämpften berichtigten Bescheid; im übrigen Ablehnung der BeschwerdebehandlungRechtssatz
Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (VfSlg 7689/1975, 8854/1980, 12314/1990, 13856/1994); ob die Änderung des ersten Bescheides zu Recht auf §62 Abs4 AVG gestützt wurde, ist dabei belanglos.
In der Beschwerde wird nicht behauptet, daß die Berichtigung in Widerspruch zu §62 Abs4 AVG vorgenommen worden sei. Jedenfalls unter den gegebenen Voraussetzungen gilt der Berichtigungsbescheid bereits als mit dem durch ihn berichtigten Bescheid bekämpft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidberichtigung, BerichtigungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1453.1997Dokumentnummer
JFR_10028994_97B01453_01