RS Vfgh 1997/10/6 B1453/97, B2295/97

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Veröffentlicht am 06.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §62 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer gesondert erhobenen Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid als unzulässig; Einheit des Berichtigungsbescheides mit dem ebenfalls bekämpften berichtigten Bescheid; im übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (VfSlg 7689/1975, 8854/1980, 12314/1990, 13856/1994); ob die Änderung des ersten Bescheides zu Recht auf §62 Abs4 AVG gestützt wurde, ist dabei belanglos.

In der Beschwerde wird nicht behauptet, daß die Berichtigung in Widerspruch zu §62 Abs4 AVG vorgenommen worden sei. Jedenfalls unter den gegebenen Voraussetzungen gilt der Berichtigungsbescheid bereits als mit dem durch ihn berichtigten Bescheid bekämpft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidberichtigung, Berichtigungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1453.1997

Dokumentnummer

JFR_10028994_97B01453_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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