RS Vwgh 1998/5/28 96/15/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1998
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §78 Abs1;
EStG 1988 §82;

Rechtssatz

Auch für den Fall des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist zu beachten, daß die durch § 82 EStG 1988 normierte Haftung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs 1 EStG 1988 nicht jene Lohnzahlungen betrifft, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern von dritter Seite geleistet werden (Hinweis E 16.1.1991, 89/13/0166). Es ändert sich daran nichts, wenn der Dritte und der Arbeitgeber kapitalmäßig verflochten sind oder wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des Dritten Kenntnis erlangt und sie befürwortet. Die Haftung des Arbeitgebers kann dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als "Verkürzung des Zahlungsweges" darstellt, wenn also die Zahlung des Dritten eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150215.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung