RS Vfgh 1997/10/6 B2152/97

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Veröffentlicht am 06.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unzulässigkeit eines bedingten Begehrens

Rechtssatz

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist im Hinblick auf ihr Begehren bloß bedingt ("für den Fall, daß ...") erhoben worden. Dabei handelt es sich nicht um einen - nach herrschender Auffassung an sich zulässigen - an ein Hauptbegehren anknüpfenden Eventualantrag, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung (im vorliegenden Fall: der EuGH zur Unvereinbarkeit der bezeichneten Gesetzesbestimmung mit Art6 EG-Vertrag) gelangen sollte. Einer bedingten Beschwerde dieser Art fehlt jedoch ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG (vgl. VfSlg. 10.196/1984, 12.722/1991, 13.866/1994 und VfGH 6.3.1997 B2359/95 ua.), weshalb sie sich als unzulässig erweist.

Entscheidungstexte

  • B 2152/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1997 B 2152/97

Schlagworte

VfGH / Antrag, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2152.1997

Dokumentnummer

JFR_10028994_97B02152_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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