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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
§ 187 FinStrG begründet eine dem Träger des Gnadenrechts eigene Befugnis, da helfend und korrigierend einzugreifen, wo die Möglichkeiten des behördlichen Finanzstrafverfahrens nicht genügen; die gnadenweise Nachsicht von rechtskräftig durch die Finanzbehörden verhängten Strafen bietet die Möglichkeit, etwaige Fehler bei der Entscheidung zu beseitigen, Härten zu mildern und den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles gerecht zu werden (Hinweis Fellner, FinStrG, Anm 1 zu § 187 FinStrG, Ergänzung G, Oktober 1997). Eine dem Gesetz entsprechende Ausnützung des Ermessensrahmens wird auf die finanziellen Möglichkeiten des AbgPfl Bedacht nehmen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995160240.X01Im RIS seit
20.11.2000