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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/15/0223 E 28. Mai 1998Rechtssatz
Ein Gutachten stellt die fachmännische Beurteilung von Tatsachen dar. Es muß einen Befund, also die Erhebung der Tatsachen nennen; ein Gutachten, aus dem weder die zugrundegelegten Tatsachen noch wie sie beschafft wurden, erkennbar sind, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0210).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150220.X06Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011