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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §55 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1305/78 E 25. Oktober 1978 RS 3(hier betreffend einen Verwaltungsvorstrafenausdruck)Stammrechtssatz
Der Umstand, daß in den Verwaltungsstrafakten ein Strafregisterauszug erliegt, der auch getilgte Verwaltungsstrafen enthält, schadet nicht, wenn die Bescheidbegründung nicht darauf schließen läßt, daß bei der Strafbemessung auch die bereits getilgten Verwaltungsstrafen berücksichtigt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020475.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010