RS Vwgh 1998/5/29 98/02/0085

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 91/02/0134 4

Stammrechtssatz

Zieht der gem § 5 Abs 1 StVO Besch lediglich in Zweifel, daß das zur Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft verwendete Atemalkoholanalysegerät geeicht war, ohne konkrete Beweise für diese Behauptung anzubieten, so trifft die Beh im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen keine Verpflichtung, entsprechende Ermittlungen anzustellen (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0242; E 18.10.1989, 89/02/0039).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020085.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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