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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/25 91/02/0134 4Stammrechtssatz
Zieht der gem § 5 Abs 1 StVO Besch lediglich in Zweifel, daß das zur Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft verwendete Atemalkoholanalysegerät geeicht war, ohne konkrete Beweise für diese Behauptung anzubieten, so trifft die Beh im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen keine Verpflichtung, entsprechende Ermittlungen anzustellen (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0242; E 18.10.1989, 89/02/0039).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Verfahrensrecht BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020085.X01Im RIS seit
12.06.2001