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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Vorstellungsbescheid betreffend Aufhebung der der mitbeteiligten Partei erteilten Baubewilligung infolge Mangelhaftigkeit des VerfahrensRechtssatz
Da mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid (der sich in der Aufhebung des Bescheides der Stadt Bludenz ausdrücklich nur auf eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Punkte der Baugrubensicherung stützt) keine Rechtsauffassung in Bezug auf die von den Beschwerdeführern als rechtswidrig erachteten generellen Normen zum Ausdruck gebracht wurde, die die Stadt Bludenz und letztlich auch den Verfassungsgerichtshof im zweiten Rechtsgang binden würde, greift der den Bescheid der Stadt Bludenz aufhebende Vorstellungsbescheid nicht in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer ein.
Die Beschwerde war daher mangels der Legitimation der Beschwerdeführer zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Vorstellung, Baurecht, NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1496.1996Dokumentnummer
JFR_10028994_96B01496_01