RS Vfgh 1997/10/6 B1496/96

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Veröffentlicht am 06.10.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Vlbg BauG 1972 §4
Vlbg BauG 1972 §30 Abs1 lita

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Vorstellungsbescheid betreffend Aufhebung der der mitbeteiligten Partei erteilten Baubewilligung infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Rechtssatz

Da mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid (der sich in der Aufhebung des Bescheides der Stadt Bludenz ausdrücklich nur auf eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Punkte der Baugrubensicherung stützt) keine Rechtsauffassung in Bezug auf die von den Beschwerdeführern als rechtswidrig erachteten generellen Normen zum Ausdruck gebracht wurde, die die Stadt Bludenz und letztlich auch den Verfassungsgerichtshof im zweiten Rechtsgang binden würde, greift der den Bescheid der Stadt Bludenz aufhebende Vorstellungsbescheid nicht in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer ein.

Die Beschwerde war daher mangels der Legitimation der Beschwerdeführer zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 1496/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1997 B 1496/96

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Vorstellung, Baurecht, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1496.1996

Dokumentnummer

JFR_10028994_96B01496_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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