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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §97 Abs4;Rechtssatz
Eine Anordnung nach § 97 Abs 4 StVO setzt nicht eine Übertretung eines in der StVO enthaltenden Gebotes und Verbotes voraus. Vielmehr kann Inhalt einer solchen Anordnung sogar ein Verhalten sein, das ansonsten in der StVO gerade nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995020438.X09Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015