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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Einbahnregelung mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit des AntragstellersRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der "Einbahnregelung in der Heidegasse, Gemeindestraße
2602 Blumau-Neurißhof".
Im vorliegenden Fall wird durch die bekämpfte Verordnung eine Einbahnregelung im Gebiet der Gemeinde Blumau-Neurißhof geschaffen. Damit wird jedoch keine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers bewirkt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 9309/1981 festgestellt hat, genießt das Interesse des Fahrzeuglenkers an der Teilnahme am Gemeingebrauch rechtlichen Schutz nur in jenem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein gezogen ist. Besondere Umstände, die es erlauben würden, einen aktuellen Eingriff in eine rechtlich geschützte Interessenssphäre anzunehmen (, wie etwa das Verbot des Anfahrens eines Warenumschlagplatzes vgl VfSlg 8984/1980, 9721/1983 oder die Sperre der Zufahrt zu einem Grundstück vgl VfSlg 9089/1981), sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, VerkehrsbeschränkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V122.1997Dokumentnummer
JFR_10028994_97V00122_01