RS Vfgh 1997/10/6 V122/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1997
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Einbahnregelung mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der "Einbahnregelung in der Heidegasse, Gemeindestraße

2602 Blumau-Neurißhof".

Im vorliegenden Fall wird durch die bekämpfte Verordnung eine Einbahnregelung im Gebiet der Gemeinde Blumau-Neurißhof geschaffen. Damit wird jedoch keine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers bewirkt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 9309/1981 festgestellt hat, genießt das Interesse des Fahrzeuglenkers an der Teilnahme am Gemeingebrauch rechtlichen Schutz nur in jenem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein gezogen ist. Besondere Umstände, die es erlauben würden, einen aktuellen Eingriff in eine rechtlich geschützte Interessenssphäre anzunehmen (, wie etwa das Verbot des Anfahrens eines Warenumschlagplatzes vgl VfSlg 8984/1980, 9721/1983 oder die Sperre der Zufahrt zu einem Grundstück vgl VfSlg 9089/1981), sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • V 122/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1997 V 122/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V122.1997

Dokumentnummer

JFR_10028994_97V00122_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten