RS Vwgh 1998/5/29 98/02/0014

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z14;
StVO 1960 §2 Abs1 Z2;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0030 E 15. Oktober 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Durch Sperrlinien neben Straßenbahngeleisen wird kein Fahrbahnrand geschaffen, es sei denn, es wäre eine derartige bauliche Trennung zwischen dem Fahrbahnstück und den Geleisen vorhanden, dass von einem selbstständigen Gleiskörper iSd § 2 Abs 1 Z 14 StVO gesprochen werden kann.

Schlagworte

Fahrbahnrand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020014.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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