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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0030 E 15. Oktober 1987 RS 2Stammrechtssatz
Durch Sperrlinien neben Straßenbahngeleisen wird kein Fahrbahnrand geschaffen, es sei denn, es wäre eine derartige bauliche Trennung zwischen dem Fahrbahnstück und den Geleisen vorhanden, dass von einem selbstständigen Gleiskörper iSd § 2 Abs 1 Z 14 StVO gesprochen werden kann.
Schlagworte
FahrbahnrandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020014.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011