RS Vwgh 1998/5/29 96/02/0130

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0090 E 12. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Eine in einem anderen Strafverfahren verhängte Strafe kann im Hinblick auf den Grundsatz des § 22 VStG über die kumulative Bestrafung keinen mildernden Umstand darstellen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996020130.X01

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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