RS Vwgh 1998/5/29 98/02/0179

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist (nur) das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. Selbst wenn daher eine Verurteilung nach § 5 Abs 1 StVO aussprechendes Straferkenntnis offen läßt, welcher, 0,8 Promille übersteigende Blutalkoholwert erreicht wurde, sondern nur feststellt, daß jedenfalls der Lenker durch Alkoholeinwirkung fahruntauglich war, so kann darin keine Rechtswidrigkeit gelegen sein.

Schlagworte

Tatbild Verhältnis zu anderen Normen und Materien KFG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020179.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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