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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist (nur) das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. Selbst wenn daher eine Verurteilung nach § 5 Abs 1 StVO aussprechendes Straferkenntnis offen läßt, welcher, 0,8 Promille übersteigende Blutalkoholwert erreicht wurde, sondern nur feststellt, daß jedenfalls der Lenker durch Alkoholeinwirkung fahruntauglich war, so kann darin keine Rechtswidrigkeit gelegen sein.
Schlagworte
Tatbild Verhältnis zu anderen Normen und Materien KFGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020179.X02Im RIS seit
12.06.2001