RS Vwgh 1998/5/29 98/02/0050

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §36 lite;
KFG 1967 §57a Abs3;
VStG §21 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/02/0132

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß im Tatzeitpunkt die Toleranzfrist des § 57a Abs 3 KFG um "lediglich sechs Wochen" überschritten war, kann für den Besch nichts gewonnen werden, weil dadurch weder die Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens noch der Grad seines Verschuldens in Frage gestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020050.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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