Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/02/0132Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß im Tatzeitpunkt die Toleranzfrist des § 57a Abs 3 KFG um "lediglich sechs Wochen" überschritten war, kann für den Besch nichts gewonnen werden, weil dadurch weder die Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens noch der Grad seines Verschuldens in Frage gestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020050.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2010