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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §35 Z3;Rechtssatz
Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 VStG setzt voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird. Das heißt, diese Person muß also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund - und damit vertretbar - annehmen konnte (Hinweis VfGH E 25.11.1985, VfSlg Nr 10681).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995020438.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015