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10/10 GrundrechteNorm
StGG Art6 Abs1;Rechtssatz
Nach der Judikatur des VfGH gewährt Art 6 Abs 1 StGG keinen Schutz gegen Amtshandlungen, die die Erwerbsbetätigung nicht unmittelbar betreffen, deren Objekt - dem äußeren Ablauf des Verwaltungsgeschehens nach und der Absicht der Behörde entsprechend - also ein davon verschiedenes ist, mögen auch die Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbstätigkeit verhindern; die Erwerbsbetätigungsfreiheit wird somit nicht verletzt, wenn der Verwaltungsakt die Realisierung einer bestimmten Erwerbstbetätigung lediglich faktisch verhindert (Hinweis: VfGH E 14.6.1978, VfSlg 8309; hier: Trennung des Fußgängerverkehrs vom Fahrzeugverkehr durch Verweisung des Parteienvertreters des Lenkers vom Parkstreifen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995020438.X10Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015