RS Vwgh 1998/5/29 95/02/0438

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StGG Art6 Abs1;
StVO 1960 §76 Abs1;
VStG §35 Z3;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VfGH gewährt Art 6 Abs 1 StGG keinen Schutz gegen Amtshandlungen, die die Erwerbsbetätigung nicht unmittelbar betreffen, deren Objekt - dem äußeren Ablauf des Verwaltungsgeschehens nach und der Absicht der Behörde entsprechend - also ein davon verschiedenes ist, mögen auch die Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbstätigkeit verhindern; die Erwerbsbetätigungsfreiheit wird somit nicht verletzt, wenn der Verwaltungsakt die Realisierung einer bestimmten Erwerbstbetätigung lediglich faktisch verhindert (Hinweis: VfGH E 14.6.1978, VfSlg 8309; hier: Trennung des Fußgängerverkehrs vom Fahrzeugverkehr durch Verweisung des Parteienvertreters des Lenkers vom Parkstreifen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995020438.X10

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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