Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §18Leitsatz
Zurückweisung einer "Klage" betreffend die Beschränkung der Zigaretteneinfuhr nach Österreich mangels ausreichend bestimmten Begehrens; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Die sogenannte Klage enthält entgegen der zwingenden Vorschrift des §57 Abs1 bzw §62 Abs1 VfGG keine bestimmte Bezeichnung jener Stellen, deren Aufhebung begehrt wird (vgl zB VfSlg 11802/1988). Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Bestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen (Teile) der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg 8552/1979, 11152/1986, 11802/1988). Dem Antrag haftet sohin schon aus diesem Grunde ein nicht im Sinne des §18 VfGG verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel an (vgl VfSlg 10702/1985, 11152/1986, 11802/1988, 12859/1991).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Verfahrenshilfe, Auslegung eines Antrages, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G345.1997Dokumentnummer
JFR_10028994_97G00345_01