RS Vfgh 1997/10/6 G345/97, V103/97

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Veröffentlicht am 06.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §57 Abs1 erster Satz
VfGG §62 Abs1 erster Satz
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer "Klage" betreffend die Beschränkung der Zigaretteneinfuhr nach Österreich mangels ausreichend bestimmten Begehrens; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Die sogenannte Klage enthält entgegen der zwingenden Vorschrift des §57 Abs1 bzw §62 Abs1 VfGG keine bestimmte Bezeichnung jener Stellen, deren Aufhebung begehrt wird (vgl zB VfSlg 11802/1988). Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Bestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen (Teile) der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg 8552/1979, 11152/1986, 11802/1988). Dem Antrag haftet sohin schon aus diesem Grunde ein nicht im Sinne des §18 VfGG verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel an (vgl VfSlg 10702/1985, 11152/1986, 11802/1988, 12859/1991).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Verfahrenshilfe, Auslegung eines Antrages, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G345.1997

Dokumentnummer

JFR_10028994_97G00345_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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