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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/02/0132Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/18/0167 E 5. September 1986 RS 2Stammrechtssatz
Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anm 9 zu § 42 StGB, S 374).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020050.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2010