RS Vwgh 1998/5/29 98/02/0050

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/02/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0167 E 5. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anm 9 zu § 42 StGB, S 374).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020050.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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