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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/11 90/06/0223 2Stammrechtssatz
Unter "Einbringung der Berufung bei der Behörde" iSd § 63 Abs 5 AVG kann nur das Einlangen bei der Behörde verstanden werden. Wäre unter Einbringung die Postaufgabe zu verstehen, so wäre die Bestimmung des § 33 Abs 3 AVG überflüssig. Die Berufung ist daher mit ihrem Einlangen bei der Behörde eingebracht, nur bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde, ist § 33 AVG heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020146.X01Im RIS seit
20.11.2000