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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art137 / ord RechtswegLeitsatz
Zurückweisung einer Klage gegen eine Gemeinde auf Entschädigung infolge Wertminderung von Grundstücken aufgrund einer Flächenwidmungsplanänderung; Schadenersatzansprüche als im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machende Privatrechte anzusehen; kein KostenzuspruchRechtssatz
Für Entschädigungsansprüche nach §38 Oö RaumOG 1994 besteht keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG, weil insofern eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde gesetzlich begründet bzw der Anspruch im Wege der sukzessiven Zuständigkeit im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist.
Soweit ein Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht wird, der gerade bestehen soll, obgleich die Tatbestandsvoraussetzungen nach §38 Oö RaumOG 1994 nicht gegeben sind, handelt es sich seiner Art nach um einen zivilrechtlichen (Entschädigungs-)anspruch, der in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt.
Schadenersatzansprüche (worunter seiner Art nach auch der vorliegende Anspruch zu verstehen ist) sind nämlich grundsätzlich, soweit sie nicht ausnahmsweise vor eine Verwaltungsbehörde verwiesen sind, auch dann als im ordentlichen Rechtsweg - sei es nach dem Amtshaftungsgesetz oder nach dem ABGB - geltend zu machende Privatrechte anzusehen, wenn sie auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhen.
Da die obsiegende Gemeinde zwar Kostenersatz begehrt hat, diesen aber nicht ziffernmäßig verzeichnet hat, waren ihr keine Kosten zuzusprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Flächenwidmungsplan, Entschädigung, Schadenersatz, VfGH / Kosten, Raumordnung, Kompetenz sukzessiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:A24.1996Dokumentnummer
JFR_10028994_96A00024_01