RS Vwgh 1998/5/29 97/02/0546

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/05 97/02/0214 2 (hier: der Beschwerdeschriftsatz weist die Unterschrift eines Rechtsanwaltes ohne Berufung auf eine erteilte Vollmacht und unter ausdrücklichem Hinweis auf das Erfordernis des § 24 Abs 2 VwGG auf)

Stammrechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 49 Abs 1 zweiter Satz VwGG gebührt nur dann die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand, wenn der Bf auch tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Damit kommt die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand und Verhandlungssaufwand auch dann nicht in Betracht, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020546.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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