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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §76 Abs1;Rechtssatz
Ein Lenker, der seinen Kraftwagen anhält, diesen verläßt, sich aber unmittelbar - ohne den Weg zu Fuß fortzusetzen - bei diesem aufhält, bleibt in der Regel auch dann Lenker im weiteren Sinn des Wortes und unterliegt daher auch noch nicht den für den Fußgängerverkehr geltenden Bestimmungen der StVO. Den Mitfahrer treffen jedoch nach Verlassen des Fahrzeuges (hier: zum Zweck des Aufsuchens der die Geschwindigkeitsmessungen vornehmenden Sicherheitswachebeamten) die in der StVO festgehaltenen Verhaltensvorschriften für den Fußgängerverkehr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995020438.X06Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015